Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

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Darf mein Arbeitgeber mich einfach freistellen? Das sagt das Arbeitsrecht

Der Termin beim Vorgesetzten dauert keine fünf Minuten. Die Kündigung liegt auf dem Tisch – und dazu der Satz: „Sie sind ab sofort von der Arbeit freigestellt. Bitte geben Sie Laptop, Schlüssel und Diensthandy ab.“ Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleben genau diese Situation. Manchmal kommt die Freistellung sogar ohne Kündigung, etwa nach einem Konflikt oder während interner Ermittlungen.

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Die Reaktion ist meist eine Mischung aus Schock und Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber das überhaupt? Bekomme ich weiter mein Gehalt? Was passiert mit meinem Urlaub, meinem Dienstwagen, meiner Krankenversicherung? Und darf ich in der Zeit schon bei einem neuen Arbeitgeber anfangen?

In diesem Beitrag erklären wir als Kanzlei für Arbeitsrecht, welche Rechte Sie bei einer Freistellung haben, wo die Grenzen für den Arbeitgeber liegen und worauf Sie jetzt unbedingt achten sollten.

Was bedeutet „Freistellung“ überhaupt?

Bei einer Freistellung entbindet der Arbeitgeber Sie von Ihrer Pflicht, zu arbeiten. Sie müssen also nicht mehr im Betrieb erscheinen und keine Aufgaben mehr erledigen. Entscheidend ist: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Eine Freistellung ist keine Kündigung und beendet den Arbeitsvertrag nicht. Sie bleiben Arbeitnehmer – mit allen Rechten, aber grundsätzlich auch mit Ihren Pflichten.

In der Praxis kommen Freistellungen vor allem in folgenden Situationen vor:

  • Nach einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist – das ist der häufigste Fall.
  • Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, wenn sich beide Seiten auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses einigen.
  • Bei Verdacht auf ein Fehlverhalten, zum Beispiel während der Arbeitgeber einen Vorwurf aufklärt.
  • Wenn der Arbeitgeber befürchtet, dass Sie Kundenkontakte oder Betriebsgeheimnisse zu einem Wettbewerber mitnehmen.

Freistellung ist dabei nicht gleich Freistellung. Es macht einen großen Unterschied, ob sie einseitig vom Arbeitgeber angeordnet oder einvernehmlich vereinbart wird – und ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Dazu gleich mehr.

Der Grundsatz: Sie haben ein Recht darauf, zu arbeiten

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihr Arbeitgeber sie jederzeit nach Hause schicken darf, solange er das Gehalt weiterzahlt. Das stimmt so nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1985 klargestellt, dass Arbeitnehmer einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch haben. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitgeber also nicht nur zur Zahlung des Lohns, sondern auch dazu, Sie tatsächlich vertragsgemäß zu beschäftigen. Hintergrund ist die Überlegung, dass Arbeit für viele Menschen mehr ist als Broterwerb: Sie ist Teil der Persönlichkeit, der beruflichen Entwicklung und des Ansehens im Kollegenkreis und in der Branche. Wer monatelang nicht arbeiten darf, verliert Know-how, Kontakte und oft auch den Anschluss.

Daraus folgt: Eine einseitige Freistellung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse daran hat. Er muss also einen guten Grund haben, der schwerer wiegt als Ihr Interesse an der Beschäftigung. Die bloße Lust, einen „unbequemen“ Mitarbeiter loszuwerden, reicht nicht.

Wann eine Freistellung zulässig ist – und was Klauseln im Arbeitsvertrag taugen

Anerkannte Gründe für eine Freistellung

Die Arbeitsgerichte haben in zahlreichen Entscheidungen Fallgruppen entwickelt, in denen das Interesse des Arbeitgebers überwiegen kann. Dazu gehören insbesondere:

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  • Konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, etwa eines Diebstahls, Betrugs oder einer Manipulation, solange der Sachverhalt aufgeklärt wird.
  • Gefahr des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zum Beispiel wenn feststeht, dass Sie zu einem direkten Konkurrenten wechseln.
  • Störung des Betriebsfriedens in erheblichem Ausmaß.
  • Wegfall des Arbeitsplatzes oder fehlende Beschäftigungsmöglichkeit – hier kommt es aber stark auf den Einzelfall an.

Es gilt immer: Der Arbeitgeber muss abwägen. Je länger die Freistellung dauert und je mehr Sie beruflich auf die tatsächliche Tätigkeit angewiesen sind (etwa als Pilot, Arzt, Entwickler oder Vertriebsmitarbeiter mit eigenem Kundenstamm), desto höher sind die Anforderungen.

Freistellung nach einer Kündigung

Auch nach einer Kündigung besteht Ihr Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist grundsätzlich fort. Der Arbeitgeber kann Sie also nicht automatisch freistellen, nur weil er gekündigt hat. In der Praxis wird eine Freistellung in dieser Phase allerdings häufiger akzeptiert, weil das Vertrauensverhältnis oft gestört ist oder die Gefahr besteht, dass Kunden und Daten „mitgenommen“ werden.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist sieht es anders aus: Wenn Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben, haben Sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch in der Regel erst dann, wenn das Arbeitsgericht in erster Instanz festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist. Besteht ein Betriebsrat und hat dieser der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen, kann sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch zudem aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergeben.

Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel wie: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit, insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“

Solche Klauseln sind nicht automatisch wirksam. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, unterliegen sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber eine Freistellung ohne jeden sachlichen Grund und ohne Interessenabwägung erlaubt, benachteiligt Arbeitnehmer nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung unangemessen und ist dann unwirksam. Besser haltbar sind Klauseln, die die Freistellung an konkrete Gründe knüpfen, etwa ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nach Ausspruch einer Kündigung. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich – ein Blick auf die genaue Formulierung lohnt sich deshalb immer.

Einvernehmliche Freistellung

Völlig unproblematisch ist eine Freistellung, der Sie zustimmen – etwa in einem Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich. Hier können beide Seiten die Bedingungen frei aushandeln. Genau deshalb sollten Sie eine solche Vereinbarung aber nicht vorschnell unterschreiben, sondern prüfen, ob Urlaub, Überstunden, Bonus, Dienstwagen und Nebenverdienst sauber geregelt sind.

Widerruflich oder unwiderruflich: Ein feiner Unterschied mit großen Folgen

In Freistellungsschreiben finden sich häufig die Begriffe „widerruflich“ und „unwiderruflich“. Das ist keine Formalie, sondern hat ganz erhebliche praktische Auswirkungen.

Widerrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Sie jederzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückzurufen. Sie müssen daher grundsätzlich erreichbar und einsatzbereit bleiben. Eine längere Urlaubsreise ins Ausland ist in dieser Konstellation riskant, wenn Sie nicht vorher geklärt haben, ob Sie Urlaub haben.

Die wichtigste Folge: Während einer widerruflichen Freistellung kann Ihr Urlaub nicht verbraucht werden. Urlaub setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass Sie Ihre freie Zeit uneingeschränkt selbst planen können. Das ist nicht der Fall, wenn Sie jederzeit mit einem Anruf rechnen müssen. Ihr Resturlaub bleibt Ihnen also erhalten – und muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Unwiderrufliche Freistellung

Bei einer unwiderruflichen Freistellung steht dagegen fest: Sie kehren nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Hier kann der Arbeitgeber Ihren Resturlaub und gegebenenfalls Überstunden auf die Freistellungszeit anrechnen. Das muss er allerdings klar und eindeutig erklären. Ein typischer Satz lautet: „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung Ihrer restlichen Urlaubsansprüche und etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich.“ Fehlt eine solche Erklärung, kann der Urlaubsanspruch bestehen bleiben.

Achtung bei Krankheit: Werden Sie während des angerechneten Urlaubs arbeitsunfähig krank, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Lassen Sie sich deshalb auch während einer Freistellung bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Was ist besser für Sie?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Eine unwiderrufliche Freistellung gibt Ihnen Planungssicherheit und Freiheit für die Jobsuche. Eine widerrufliche Freistellung kann finanziell interessanter sein, weil der Urlaub erhalten bleibt und ausbezahlt werden muss. Gerade in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag ist dieser Punkt ein wichtiger Hebel.

Gehalt, Dienstwagen, Nebenjob: Ihre Rechte und Pflichten während der Freistellung

Ihr Gehalt läuft weiter

Die gute Nachricht zuerst: Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ihre volle Vergütung – einschließlich regelmäßiger Zulagen. Rechtsgrundlage ist bei einer einseitigen Freistellung der sogenannte Annahmeverzug nach § 615 BGB: Der Arbeitgeber nimmt Ihre Arbeitskraft nicht an, muss aber trotzdem zahlen. Bei einer vereinbarten Freistellung ergibt sich der Anspruch aus der Vereinbarung selbst.

Dazu gehören in der Regel auch variable Vergütungsbestandteile. Wenn Ihr Bonus von Zielen abhängig ist, die Sie wegen der Freistellung nicht mehr erreichen können, darf Ihnen das nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen. Hier lohnt eine genaue Prüfung der Zielvereinbarung.

Neuer Job während der Freistellung?

Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot weiter. Sie dürfen also nicht für einen Konkurrenten Ihres Arbeitgebers tätig werden, solange das Arbeitsverhältnis läuft – auch nicht während einer unwiderruflichen Freistellung, es sei denn, der Arbeitgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet.

Eine Tätigkeit bei einem nicht konkurrierenden Unternehmen ist dagegen häufig möglich. Dann stellt sich aber die Frage, ob Sie sich den neuen Verdienst auf Ihr Gehalt anrechnen lassen müssen. Bei einer einseitigen Freistellung ist das nach § 615 Satz 2 BGB grundsätzlich der Fall. Bei einer vereinbarten unwiderruflichen Freistellung kommt es auf die Formulierung der Vereinbarung an. Wenn Sie früher einen neuen Job antreten möchten, sollten Sie das deshalb vorher klären – idealerweise schriftlich.

Vorsicht: Böswillig unterlassener Verdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass ein Arbeitnehmer sich unter Umständen auch Verdienst anrechnen lassen muss, den er hätte erzielen können, aber böswillig nicht erzielt hat. Im entschiedenen Fall hatte ein freigestellter Arbeitnehmer nach einer Kündigung auf Stellenangebote, die ihm der Arbeitgeber geschickt hatte, praktisch nicht reagiert. Für Sie bedeutet das: Nehmen Sie Stellenangebote ernst und dokumentieren Sie Ihre Bewerbungsbemühungen.

Dienstwagen, Handy, Laptop

Arbeitsmittel wie Laptop, Diensthandy und Zugangskarten müssen Sie bei einer Freistellung in der Regel herausgeben, da Sie sie für die Arbeit nicht mehr benötigen.

Anders ist es beim Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen. Die private Nutzung ist Teil Ihrer Vergütung. Der Arbeitgeber darf Ihnen den Wagen während der Freistellung nur entziehen, wenn der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung einen wirksamen Widerrufsvorbehalt enthält. Fehlt dieser, oder ist er unwirksam, haben Sie für die Zeit ohne Fahrzeug Anspruch auf Schadensersatz, der sich meist an dem steuerlichen Wert der Privatnutzung orientiert.

Sozialversicherung

Solange Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiterzahlt, bleiben Sie auch während der Freistellung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Der Arbeitgeber führt die Beiträge wie gewohnt ab.

Was Sie weiterhin beachten müssen

Auch während der Freistellung gelten Ihre Nebenpflichten fort: Sie müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren, dürfen dem Arbeitgeber nicht schaden und sollten – insbesondere bei einer widerruflichen Freistellung – erreichbar bleiben. Ein Verstoß kann im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Was Sie jetzt tun sollten – Checkliste und Fazit

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellt, ist besonnenes Handeln gefragt. Diese Punkte sollten Sie im Blick behalten:

  1. Freistellung schriftlich bestätigen lassen. Bitten Sie um eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und ob Urlaub und Überstunden angerechnet werden.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben. Das gilt besonders für Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen oder „Empfangsbestätigungen“, die mehr regeln, als ihr Titel vermuten lässt. Ein Aufhebungsvertrag kann zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
  3. Drei-Wochen-Frist beachten. Wurde Ihnen gleichzeitig gekündigt, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Die Freistellung ändert an dieser Frist nichts. Wer sie verpasst, verliert in aller Regel jede Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren.
  4. Bei der Agentur für Arbeit melden. Nach einer Kündigung müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Andernfalls droht eine Sperrzeit.
  5. Gehaltsabrechnungen prüfen. Kontrollieren Sie, ob Gehalt, Zulagen und der geldwerte Vorteil des Dienstwagens weiterhin vollständig gezahlt werden.
  6. Wettbewerbsverbot ernst nehmen. Klären Sie vor einem Jobwechsel, ob und ab wann Sie für einen anderen Arbeitgeber tätig werden dürfen.
  7. Bewerbungen dokumentieren. So schützen Sie sich gegen den Vorwurf, böswillig keinen anderen Verdienst erzielt zu haben.
  8. Gegen eine unberechtigte Freistellung vorgehen. Ist die Freistellung nicht gerechtfertigt, können Sie Ihren Beschäftigungsanspruch geltend machen – notfalls auch im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht. Ob sich das lohnt, hängt stark von Ihrer beruflichen Situation ab.

Fazit

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach so freistellen. Sie haben grundsätzlich ein Recht darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine einseitige Freistellung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat – und pauschale Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag helfen ihm dabei nicht immer weiter. In jedem Fall gilt: Ihr Gehalt läuft weiter, und Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort.

Ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist, entscheidet über Ihren Urlaub, Ihre Flexibilität bei der Jobsuche und mitunter über mehrere tausend Euro. Gerade wenn die Freistellung mit einer Kündigung oder dem Angebot eines Aufhebungsvertrags verbunden ist, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen – denn hier werden die Weichen für eine mögliche Abfindung gestellt.

Sie wurden freigestellt und sind unsicher, wie es weitergeht? Wir prüfen Ihre Freistellung, Ihren Arbeitsvertrag und eine etwaige Kündigung kurzfristig und sagen Ihnen offen, welche Möglichkeiten Sie haben. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, Kanzlei SALLECK + PARTNER in Erlangen. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu allen Themen des Arbeitsrechts.

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