Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

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Equal Pay Compliance: Was Arbeitgeber jetzt erfüllen müssen

Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit – dieser Grundsatz gilt in Deutschland seit Jahrzehnten. Neu ist der Druck, mit dem er durchgesetzt wird. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland hat diese Frist verpasst, ein Regierungsentwurf liegt derzeit (Stand: Oktober 2026) noch nicht vor.

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Wer daraus schließt, man könne als Arbeitgeber in Ruhe abwarten, irrt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen in den letzten Jahren deutlich erleichtert. Deutsche Gerichte müssen das geltende Recht seit Ablauf der Umsetzungsfrist im Licht der Richtlinie auslegen. Und nach der Richtlinie soll der erste Entgeltbericht großer Arbeitgeber bereits im Juni 2027 erstattet werden – mit Daten aus dem laufenden Jahr 2026.

Gerade mittelständische Unternehmen in der Metropolregion Nürnberg haben oft über Jahre gewachsene Vergütungsstrukturen: individuell verhandelte Gehälter, Zulagen aus „historischen Gründen“, Boni nach Bauchgefühl. Genau das wird künftig zum Haftungsrisiko. Dieser Beitrag zeigt, welche Anforderungen Arbeitgeber schon heute erfüllen müssen, was mit der Umsetzung der Richtlinie hinzukommt und wie Sie Equal-Pay-Compliance Schritt für Schritt herstellen. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren, welche Rechte ihnen zustehen.

Der rechtliche Rahmen: Was heute gilt und was kommt

Equal Pay ist kein Zukunftsthema, sondern geltendes Recht. Die wichtigsten Grundlagen auf einen Blick:

  • Art. 157 AEUV: Der europäische Entgeltgleichheitsgrundsatz gilt unmittelbar – auch im Verhältnis zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Es verbietet Benachteiligungen wegen des Geschlechts und enthält in § 22 AGG eine für Arbeitgeber gefährliche Beweislastregel.
  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017: Es verbietet unmittelbare und mittelbare Entgeltbenachteiligung (§ 3), verankert das Entgeltgleichheitsgebot (§ 7) und gewährt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden zu betrieblichen Prüfverfahren aufgefordert; lageberichtspflichtige Unternehmen dieser Größe müssen über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten.
  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Sie verschärft die Pflichten erheblich – mit Transparenz im Bewerbungsverfahren, einem Auskunftsrecht ohne Größenschwelle, Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten und vollständigem Schadensersatz.

Die Richtlinie wirkt zwischen privaten Parteien zwar nicht unmittelbar. Das bestehende Recht ist aber richtlinienkonform auszulegen. Arbeitgeber sollten daher schon jetzt so handeln, als wäre die Richtlinie umgesetzt.

Noch wichtiger ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Drei Entscheidungen prägen die Praxis:

  1. BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19: Liegt das Median-Entgelt der männlichen Vergleichsgruppe über dem der Klägerin, wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet.
  2. BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21: Besseres Verhandlungsgeschick eines Kollegen rechtfertigt kein höheres Gehalt. Das „Er hat eben mehr verlangt“ ist als Argument erledigt.
  3. BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24: Für die Vermutung einer Benachteiligung genügt der Vergleich mit einer einzigen besser bezahlten Person des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leistet (Paarvergleich) – unabhängig davon, wie groß die Vergleichsgruppe ist. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Diskriminierung ist nicht erforderlich.

Die Konsequenz: Jede einzelne Gehaltsdifferenz zwischen Frauen und Männern in vergleichbaren Positionen muss sich mit objektiven, geschlechtsneutralen Gründen erklären lassen.

Anforderung 1: Ein geschlechtsneutrales, nachvollziehbares Vergütungssystem

Das Fundament jeder Equal-Pay-Compliance ist ein Vergütungssystem, das auf objektiven Kriterien beruht und für Außenstehende nachvollziehbar ist. Entscheidend ist dabei der Unterschied zwischen gleicher und gleichwertiger Arbeit.

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Gleiche Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben – etwa zwei Sachbearbeiter in derselben Abteilung. Gleichwertige Arbeit ist anspruchsvoller: Hier werden unterschiedliche Tätigkeiten anhand von Kriterien wie Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen verglichen. So kann etwa die Tätigkeit einer Teamassistenz mit Budgetverantwortung gleichwertig mit der eines Lagerdisponenten sein, obwohl die Aufgaben völlig verschieden sind.

Für Arbeitgeber bedeutet das konkret:

  • Stellenbewertung einführen: Jede Position sollte anhand einheitlicher, geschlechtsneutraler Kriterien bewertet und einer Entgeltgruppe oder einem Gehaltsband zugeordnet werden.
  • Alle Entgeltbestandteile erfassen: „Entgelt“ umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Boni, Provisionen, Zulagen, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und sonstige Sachleistungen.
  • Rechtfertigungsgründe sauber definieren: Unterschiede innerhalb einer Gruppe sind zulässig, wenn sie auf objektiven Faktoren beruhen, etwa nachgewiesener Leistung, einschlägiger Berufserfahrung oder Qualifikation. Diese Kriterien müssen vorab festgelegt und einheitlich angewendet werden.
  • Entscheidungen dokumentieren: Halten Sie bei Einstellung, Gehaltserhöhung und Bonusvergabe schriftlich fest, warum ein bestimmtes Entgelt gezahlt wird. Im Streitfall müssen Sie die Gründe beweisen – nachträglich konstruierte Erklärungen überzeugen Gerichte selten.

Vorsicht vor scheinbar neutralen Kriterien: Wer etwa Zulagen an ständige Verfügbarkeit oder ununterbrochene Betriebszugehörigkeit knüpft, kann Teilzeitkräfte und Beschäftigte mit Elternzeit mittelbar benachteiligen – und damit überproportional Frauen.

Tarifgebundene Arbeitgeber genießen nach § 4 Abs. 5 EntgTranspG eine Angemessenheitsvermutung für tarifliche Entgeltsysteme. Das ist jedoch kein Freibrief. Die Eingruppierung im Einzelfall, übertarifliche Zulagen und außertarifliche Gehälter bleiben voll überprüfbar.

Anforderung 2: Transparenz im Bewerbungsverfahren und im Arbeitsverhältnis

Die Richtlinie bricht mit der in Deutschland verbreiteten Kultur der Gehaltsverschwiegenheit. Transparenz beginnt künftig vor dem ersten Arbeitstag.

Im Bewerbungsverfahren müssen Arbeitgeber nach der Richtlinie:

  • Bewerberinnen und Bewerbern das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne mitteilen – in der Stellenanzeige oder jedenfalls vor dem Vorstellungsgespräch,
  • auf die Frage nach dem bisherigen Gehalt verzichten,
  • Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral formulieren.

Im laufenden Arbeitsverhältnis gilt nach der Richtlinie:

  • Die Kriterien für die Festlegung des Entgelts, der Entgelthöhe und der Entgeltentwicklung müssen für die Beschäftigten leicht zugänglich sein. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten kann der Gesetzgeber die Pflicht zu den Kriterien der Entgeltentwicklung lockern.
  • Alle Beschäftigten – unabhängig von der Unternehmensgröße – erhalten ein Auskunftsrecht über ihr eigenes Entgelt und die durchschnittlichen Entgelte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für Beschäftigte mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
  • Die Auskunft ist innerhalb angemessener Frist, spätestens nach zwei Monaten, zu erteilen. Arbeitgeber müssen jährlich auf dieses Recht hinweisen.
  • Vertragsklauseln, die Beschäftigten verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, sind insoweit unzulässig.

Zum Vergleich die heutige Rechtslage: Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Vergleichsgruppe muss mindestens sechs Personen umfassen, und die Auskunft ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Wer heute 80 oder 150 Mitarbeitende beschäftigt, ist also bislang nicht betroffen – das wird sich mit der Umsetzung ändern.

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Anforderung 3: Berichtspflichten und gemeinsame Entgeltbewertung

Die Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten, regelmäßig über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu berichten. Die Pflicht ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

Beschäftigte Turnus Erster Bericht nach der Richtlinie
250 und mehr jährlich 7. Juni 2027 (für das Jahr 2026)
150 bis 249 alle drei Jahre 7. Juni 2027
100 bis 149 alle drei Jahre 7. Juni 2031
unter 100 freiwillig –

Ob der deutsche Gesetzgeber diese Termine angesichts der verspäteten Umsetzung exakt übernimmt, ist offen. Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Berichtspflicht zunächst auf Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten zu beschränken und digitale Hilfsmittel bereitzustellen.

Inhaltlich umfasst der Bericht unter anderem das mittlere und das mediane Entgeltgefälle, das Gefälle bei variablen Bestandteilen, den Anteil der Frauen und Männer in jedem Entgeltquartil sowie das Gefälle innerhalb einzelner Gruppen von Beschäftigten mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

Besonders folgenreich ist die gemeinsame Entgeltbewertung. Sie wird fällig, wenn der Bericht in einer Beschäftigtengruppe ein Gefälle von mindestens 5 Prozent zeigt, das sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien rechtfertigen lässt und nicht binnen sechs Monaten beseitigt wird. Dann muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung die Ursachen analysieren und Abhilfemaßnahmen festlegen.

Das Problem in der Praxis: Viele Unternehmen verfügen gar nicht über die Daten, die sie für einen solchen Bericht brauchen. Entgeltbestandteile liegen verstreut in Lohnbuchhaltung, Bonussystemen und Einzelvereinbarungen. Wer 2027 berichten muss, sollte die Datenbasis deshalb schon für das laufende Jahr sauber aufbauen.

Was bei Verstößen droht: Beweislast, Nachzahlung, Entschädigung

Das eigentliche Risiko für Arbeitgeber liegt in der Beweislastverteilung. Nach § 22 AGG muss die Arbeitnehmerin lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Seit der Paarvergleich-Entscheidung des BAG genügt dafür schon ein einziger besser bezahlter Kollege mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Differenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruht. Gelingt das nicht, verliert er den Prozess.

Die möglichen Folgen:

  • Anpassung nach oben: Die benachteiligte Person hat Anspruch auf das Entgelt der besser bezahlten Vergleichsperson – nicht umgekehrt.
  • Rückwirkende Nachzahlung: Die Differenz ist für die Vergangenheit nachzuzahlen, begrenzt durch die regelmäßige dreijährige Verjährung.
  • Entschädigung: Zusätzlich kommt eine Entschädigung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht.
  • Folgeansprüche: Wer einer Person mehr zahlen muss, sieht sich schnell weiteren Anfragen gegenüber. Eine erfolgreiche Klage spricht sich im Betrieb herum.

Die Richtlinie verschärft diese Lage weiter. Sie verlangt einen vollständigen Schadensersatz einschließlich entgangener Boni und Sachleistungen samt Verzugszinsen und schließt Obergrenzen aus. Hat ein Arbeitgeber seine Transparenzpflichten verletzt, soll er im Prozess grundsätzlich selbst beweisen müssen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Außerdem sehen die Vorgaben wirksame Sanktionen einschließlich Geldbußen vor, Verbände und Gleichbehandlungsstellen sollen Beschäftigte vor Gericht unterstützen können, und die Verjährungsfrist muss mindestens drei Jahre betragen.

Hinzu kommt das Reputationsrisiko. Ein öffentlich ausgetragener Equal-Pay-Streit schadet dem Arbeitgeberimage gerade in Zeiten des Fachkräftemangels erheblich – auch und besonders im umkämpften Arbeitsmarkt rund um Nürnberg, Fürth und Erlangen.

Fahrplan: In sechs Schritten zur Equal-Pay-Compliance

Equal-Pay-Compliance lässt sich nicht über Nacht herstellen. Mit einem strukturierten Vorgehen ist sie aber auch für mittelständische Unternehmen gut beherrschbar:

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Entgeltbestandteile aller Beschäftigten in einer einheitlichen Datenbasis – Grundgehalt, variable Vergütung, Zulagen und Sachleistungen, jeweils mit Geschlecht, Position und Arbeitszeit.
  2. Stellenbewertung: Bewerten Sie alle Positionen nach geschlechtsneutralen Kriterien und bilden Sie Gruppen gleicher und gleichwertiger Arbeit.
  3. Entgeltanalyse: Vergleichen Sie die Vergütung innerhalb dieser Gruppen. Prüfen Sie dabei nicht nur Durchschnittswerte, sondern auch einzelne Paare – genau so argumentieren Klägerinnen seit dem Urteil des BAG vom Oktober 2025.
  4. Rechtfertigung oder Korrektur: Prüfen Sie jede auffällige Differenz. Lässt sie sich objektiv begründen, dokumentieren Sie das. Lässt sie sich nicht begründen, planen Sie eine Anpassung, gegebenenfalls schrittweise über die nächsten Gehaltsrunden.
  5. Prozesse und Dokumente anpassen: Überarbeiten Sie Stellenanzeigen, Recruiting-Prozesse, Arbeitsverträge und Gehaltsrichtlinien. Legen Sie fest, wer Auskunftsanfragen beantwortet und wie.
  6. Betriebsrat einbinden und regelmäßig überprüfen: Beziehen Sie die Arbeitnehmervertretung frühzeitig ein und wiederholen Sie die Analyse mindestens jährlich.

Beachten Sie bei der Analyse auch den Datenschutz und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Entgeltanalyse unter anwaltlicher Begleitung hat zudem den Vorteil, dass Ergebnisse zunächst vertraulich bewertet werden können, bevor Maßnahmen beschlossen werden.

Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen sollten: Wer vermutet, für gleiche oder gleichwertige Arbeit schlechter bezahlt zu werden als ein Kollege oder eine Kollegin des anderen Geschlechts, sollte nicht zögern. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Sie schon heute Auskunft nach dem EntgTranspG verlangen. Schon ein konkreter Vergleich mit einer einzelnen Person kann für eine Klage genügen. Achten Sie auf die dreijährige Verjährung und auf mögliche Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.

Fazit: Die verspätete Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie verschafft Arbeitgebern lediglich eine kurze Atempause, keinen Aufschub. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Hürden für Equal-Pay-Klagen bereits deutlich gesenkt, und die neuen Transparenz- und Berichtspflichten werden kommen. Wer jetzt sein Vergütungssystem analysiert, strukturiert und dokumentiert, reduziert Haftungsrisiken, gewinnt Planungssicherheit und stärkt seine Position als attraktiver Arbeitgeber. Gerne unterstützen wir Sie dabei – ob als Arbeitgeber bei der Entgeltanalyse oder als Arbeitnehmerin bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, Kanzlei SALLECK + PARTNER in Erlangen. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu allen Themen des Arbeitsrechts.

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