Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

Telefon: +49 9131 974799-0         -         Mail: kanzlei@salleck.de        -         Online Termin buchen

Wann und wie lange bekomme ich Mutterschutz & Elterngeld?

Ein Kind kündigt sich an – und mit der Vorfreude kommen die Fragen. Ab wann darf ich nicht mehr arbeiten? Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich zu Hause bleibe? Und wie lange bekomme ich danach Elterngeld? In unserer Beratung im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen erleben wir immer wieder, dass werdende Eltern drei Begriffe durcheinanderbringen, die rechtlich ganz Verschiedenes bedeuten.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

Der Mutterschutz schützt die schwangere und die frisch entbundene Arbeitnehmerin; er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Das Elterngeld ist eine staatliche Geldleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die wegfallendes Einkommen teilweise ersetzt. Die Elternzeit schließlich ist Ihr Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, unbezahlt freigestellt zu werden – sie sorgt dafür, dass Sie Ihr Kind betreuen können, ohne Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wann Mutterschutz und Elterngeld beginnen, wie lange sie dauern, mit welchem Geld Sie rechnen können und welche Fristen Sie auf keinen Fall versäumen sollten. Die Darstellung entspricht dem Rechtsstand im Oktober 2026.

Mutterschutz: Für wen er gilt und was er bedeutet

Der Mutterschutz gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis – ganz gleich, ob Sie in Vollzeit, in Teilzeit, im Minijob, befristet, in der Probezeit oder in der Ausbildung arbeiten. Staatsangehörigkeit und Familienstand spielen keine Rolle. Und er beginnt nicht erst sechs Wochen vor der Geburt, sondern mit dem ersten Tag der Schwangerschaft.

Damit der Schutz greifen kann, muss Ihr Arbeitgeber allerdings von der Schwangerschaft wissen. Das Gesetz sieht vor, dass Sie ihn informieren sollen, sobald Sie von der Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Entbindungstermin wissen (§ 15 MuSchG). Eine erzwingbare Pflicht ist das nicht – ohne Mitteilung kann Ihr Arbeitgeber Sie aber auch nicht schützen. Er darf die Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben, muss jedoch die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen; in Bayern ist das das Gewerbeaufsichtsamt.

Ab der Mitteilung gelten besondere Regeln. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Arbeitsplatz auf Gefährdungen prüfen und ihn notfalls umgestalten oder Ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten, Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Ihrem Einverständnis zulässig und Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche untersagt. Für Vorsorgeuntersuchungen müssen Sie ohne Lohnabzug freigestellt werden.

Lässt sich eine unverantwortbare Gefährdung nicht anders ausschließen, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Daneben kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot attestieren, wenn Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes bei Fortsetzung der Arbeit gefährdet wäre. In beiden Fällen verlieren Sie kein Geld – dazu gleich mehr.

Die Schutzfristen: Wann der Mutterschutz beginnt und wie lange er dauert

Was die meisten mit „Mutterschutz“ meinen, sind die Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Sie beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und enden im Regelfall acht Wochen nach der Geburt – insgesamt also rund 14 Wochen. Ein Beispiel: Ist Ihr errechneter Termin der 20. Juni, beginnt der Mutterschutz am 9. Mai; kommt Ihr Kind pünktlich, endet er am 15. August.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

Vor der Geburt dürfen Sie weiterarbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Nach der Geburt gilt dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot: In den acht Wochen danach darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen, selbst wenn Sie es selbst wünschen.

Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten. Gleiches gilt auf Ihren Antrag, wenn bei Ihrem Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Kommt Ihr Kind früher als errechnet, gehen Ihnen die Tage vor der Geburt nicht verloren: Sie werden an die Schutzfrist danach angehängt. Kommt es später, verlängert sich die Frist vor der Geburt, und die volle Frist danach bleibt Ihnen trotzdem erhalten.

Neu und vielen noch unbekannt: Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt einen gestaffelten Mutterschutz (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen. Anders als nach einer Geburt dürfen Sie in dieser Zeit arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich möchten – eine Krankschreibung ist aber nicht mehr nötig, um sich zu erholen, und Sie erhalten Mutterschaftsgeld. Eine Totgeburt gilt dagegen als Entbindung, sodass die regulären Fristen greifen.

Geld im Mutterschutz – und warum Ihnen nicht gekündigt werden darf

Während der Schutzfristen erhalten Sie kein Gehalt, stehen aber finanziell in aller Regel so, als würden Sie weiterarbeiten. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, zahlt Ihre Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate stockt Ihr Arbeitgeber als Zuschuss auf (§ 20 MuSchG), sodass Ihr Netto unter dem Strich weitgehend unverändert bleibt.

Sind Sie privat oder über Ihren Partner familienversichert, etwa im Minijob, erhalten Sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis zu 210 Euro; den Arbeitgeberzuschuss bekommen Sie trotzdem. Den Antrag stellen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt wird.

Müssen Sie wegen eines Beschäftigungsverbots schon vor den Schutzfristen zu Hause bleiben, zahlt Ihr Arbeitgeber Mutterschutzlohn: den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Er bekommt diese Kosten über die Umlage U2 vollständig erstattet – niemand sollte Sie also wegen eines Beschäftigungsverbots unter Druck setzen. Auch Ihr Urlaub ist geschützt: Er darf für Zeiten der Beschäftigungsverbote nicht gekürzt werden, und Resturlaub können Sie nach dem Mutterschutz noch nehmen (§ 24 MuSchG).

Besonders wichtig ist der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung – mindestens aber bis zum Ende der Schutzfrist – ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig; dasselbe gilt bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde eine Kündigung vorher für zulässig erklären.

Wusste Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang informieren – oder unverzüglich, sobald Sie selbst davon erfahren. Und ganz entscheidend: Gegen eine Kündigung müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst droht sie trotz Mutterschutz wirksam zu werden.

Elterngeld: Wer Anspruch hat und wie viel Sie bekommen

Nach dem Mutterschutz übernimmt das Elterngeld die finanzielle Absicherung – und zwar für Mütter wie für Väter. Anspruch hat, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet. Ob Sie vorher angestellt, selbstständig oder ohne Einkommen waren, spielt keine Rolle.

Für Kinder, die seit dem 1. April 2025 geboren werden, gilt eine Einkommensgrenze: Lag das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt über 175.000 Euro, entfällt der Anspruch – für Paare gemeinsam ebenso wie für Alleinerziehende. Das zu versteuernde Einkommen liegt deutlich unter dem Brutto; nach Angaben des Bundesfamilienministeriums entspricht die Grenze bei einem angestellten Ehepaar ohne Kind etwa 207.000 Euro brutto. Den maßgeblichen Wert finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.

Die Höhe richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat. Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld bezogen oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weniger verdient haben, werden dabei übersprungen. Das Basiselterngeld ersetzt in der Regel 65 Prozent dieses Nettos; bei niedrigeren Einkommen steigt die Quote auf 67 Prozent und bei sehr geringen Einkommen auf bis zu 100 Prozent.

Sie erhalten mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat; den Höchstbetrag erreichen Sie ab einem maßgeblichen Netto von rund 2.770 Euro. Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, kommt ein Geschwisterbonus von zehn Prozent hinzu, mindestens 75 Euro; bei Mehrlingen gibt es für jedes weitere Kind 300 Euro mehr. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – planen Sie eine mögliche Steuernachzahlung ein.

Verheiratete können ihr Elterngeld unter Umständen durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse erhöhen. Weil dieser Wechsel für einen Großteil des Bemessungszeitraums gelten muss, sollten Sie das gleich zu Beginn der Schwangerschaft mit Ihrer Steuerberatung klären.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus: Wie lange gezahlt wird

Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt, nicht nach Kalendermonaten. Ist Ihr Kind am 20. Juni geboren, läuft der erste Lebensmonat also bis zum 19. Juli.

Beim Basiselterngeld stehen Eltern gemeinsam zwölf Monate zu. Zwei Partnermonate kommen hinzu, wenn sich beide beteiligen und bei mindestens einem das Einkommen nach der Geburt sinkt – zusammen also bis zu 14 Monate. Jeder Elternteil muss mindestens zwei und kann höchstens zwölf Monate beziehen; Alleinerziehende können die 14 Monate unter bestimmten Voraussetzungen allein nutzen.

Für Kinder, die seit dem 1. April 2024 geboren werden, dürfen Eltern Basiselterngeld nur noch höchstens einen Monat gleichzeitig beziehen, und zwar innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate. Ausnahmen gelten für Frühchen, die mindestens sechs Wochen zu früh zur Welt kommen, für Mehrlinge und für Kinder mit Behinderung.

Mütter sollten außerdem wissen: Die Lebensmonate, in denen sie Mutterschaftsleistungen erhalten, gelten als ihre Basiselterngeldmonate, und Mutterschaftsgeld samt Arbeitgeberzuschuss wird auf das Elterngeld angerechnet. Mit den acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt sind in der Regel die ersten beiden Lebensmonate des eigenen Kontingents verbraucht.

Mit ElterngeldPlus lässt sich der Bezug strecken: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus mit höchstens der Hälfte des Betrags, also zwischen 150 und 900 Euro. Besonders lohnend ist das bei einer Rückkehr in Teilzeit, weil Ihr Verdienst dann deutlich günstiger berücksichtigt wird als beim Basiselterngeld. Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwei bis vier Monate lang zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhält jeder als Partnerschaftsbonus zusätzlich zwei bis vier Monate ElterngeldPlus; so sind insgesamt bis zu 32 Monate Förderung möglich.

Reform in Sicht: Die Bundesregierung plant, das Basiselterngeld für Kinder, die ab dem 1. November 2027 geboren werden, auf zusammen zwölf Monate zu begrenzen. Drei Monate sollen für jeden Elternteil reserviert und sechs frei aufteilbar sein; der Mindestbetrag soll auf 330 Euro, der Höchstbetrag auf 1.900 Euro steigen, und der Partnerschaftsbonus soll entfallen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht (Stand Oktober 2026). Für alle Kinder, die vor dem Stichtag geboren werden, gelten die hier beschriebenen Regeln weiter.

Praxistipps: Anträge, Fristen und Ihre Rechte im Betrieb

Der wichtigste Tipp zuerst: Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem Ihr Antrag eingeht. Stellen Sie ihn deshalb bald nach der Geburt, sobald die Geburtsurkunde vorliegt. In Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig; der Antrag lässt sich auch online stellen.

Getrennt davon müssen Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden – schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift, eine E-Mail genügt nicht. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag gilt eine Frist von sieben Wochen vor Beginn, und Sie müssen verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen. Da die Schutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit der Mutter angerechnet wird, sollten Mütter, die direkt im Anschluss zu Hause bleiben möchten, die Anmeldung am besten schon vor der Geburt abschicken.

Ab der Anmeldung – frühestens acht Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Elternzeit sind Sie erneut besonders vor einer Kündigung geschützt (§ 18 BEEG). Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten; in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch auf Teilzeit, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch darauf, zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Unser Rat: Planen Sie früh, stimmen Sie die Aufteilung als Paar ab und halten Sie jede Mitteilung an Ihren Arbeitgeber schriftlich fest. Kündigt Ihr Arbeitgeber während der Schwangerschaft oder Elternzeit, lehnt er Ihren Teilzeitwunsch ab oder erschwert er Ihnen die Rückkehr, zählt oft jeder Tag. Als Kanzlei für Arbeitsrecht im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen prüfen wir Ihre Situation kurzfristig und setzen Ihre Rechte durch.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen
Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg
Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, Kanzlei SALLECK + PARTNER in Erlangen. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu allen Themen des Arbeitsrechts.

Anwalt Arbeitsrecht Nürnberg
Logo