Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

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Meine Lohnabrechnungen sind falsch oder kommen immer zu spät – welche Rechte habe ich?

Am Monatsende schauen Sie aufs Konto – und das Gehalt ist noch nicht da. Oder es ist da, aber die Lohnabrechnung stimmt nicht: Überstunden fehlen, der Urlaub ist falsch berechnet, die Steuerklasse passt nicht. Passiert das einmal, ist es ärgerlich. Passiert es immer wieder, wird es schnell existenziell, denn Miete, Kredite und laufende Kosten warten nicht.

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Die gute Nachricht: Das Arbeitsrecht gibt Ihnen klare Ansprüche und wirksame Druckmittel. Die schlechte: Wer zu lange wartet, verliert seine Ansprüche oft durch kurze Ausschlussfristen. In diesem Beitrag erkläre ich als Anwalt für Arbeitsrecht im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen, welche Rechte Sie haben und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Ihr Recht auf eine korrekte Lohnabrechnung

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abrechnung seines Arbeitsentgelts. Grundlage ist § 108 der Gewerbeordnung (GewO). Danach muss der Arbeitgeber Ihnen bei Zahlung des Lohns eine Abrechnung in Textform erteilen. Sie muss mindestens den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Entgelts zeigen: Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge sowie Abschlagszahlungen und Vorschüsse.

Welche Angaben im Einzelnen auf die Abrechnung gehören, regelt die Entgeltbescheinigungsverordnung. Dazu zählen unter anderem Name und Anschrift des Arbeitgebers, Ihre Sozialversicherungsnummer, Steuerklasse und Beitragsgruppen, Brutto- und Nettobeträge, die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sowie der Auszahlungsbetrag. Sie sollen anhand der Abrechnung nachvollziehen können, wie Ihr Lohn zustande kommt.

Eine neue Abrechnung darf nur entfallen, wenn sich gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nichts geändert hat. Sobald sich etwas ändert – etwa durch Überstunden, Zuschläge, Krankheit, Urlaub oder eine Gehaltserhöhung –, muss neu abgerechnet werden.

Papier oder digital? Viele Arbeitgeber stellen die Abrechnung nur noch online bereit. Das Bundesarbeitsgericht hat das grundsätzlich gebilligt: Der Arbeitgeber darf die Abrechnung in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellen (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24). Sie müssen die Abrechnung dort dann selbst abrufen. Wer privat keinen Internetzugang hat, muss die Möglichkeit bekommen, sie im Betrieb einzusehen und auszudrucken.

Wann ist der Lohn fällig? Ist nichts anderes vereinbart, wird ein Monatsgehalt nach § 614 BGB erst nach Ablauf des Monats fällig – also spätestens zum ersten Tag des Folgemonats, bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag. Viele Arbeits- und Tarifverträge legen einen anderen Zahltag fest, etwa den 15. des Folgemonats. Ein Blick in Ihren Vertrag zeigt, ab wann Ihr Arbeitgeber tatsächlich zu spät dran ist.

Lohnabrechnung falsch: Fehler erkennen und Korrektur verlangen

Fehler in der Lohnabrechnung sind häufiger, als viele denken. In meiner Beratungspraxis begegnen mir immer wieder dieselben Muster:

  • Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge fehlen oder sind zu niedrig angesetzt.
  • Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind falsch berechnet, etwa weil regelmäßige Zuschläge nicht berücksichtigt wurden.
  • Eine vereinbarte Gehaltserhöhung, Tariferhöhung oder Sonderzahlung wurde nicht umgesetzt.
  • Der Stundenlohn liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro brutto (ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro).
  • Steuerklasse, Kinderfreibeträge oder die Beitragsgruppe in der Sozialversicherung sind falsch hinterlegt.
  • Es werden Beträge abgezogen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, zum Beispiel für Arbeitskleidung oder angebliche Schäden.

So gehen Sie vor: Vergleichen Sie jede Abrechnung mit Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag und Ihren eigenen Arbeitszeitnotizen. Fällt Ihnen ein Fehler auf, sprechen Sie zunächst die Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung an – oft steckt nur ein Versehen dahinter. Bleibt die Korrektur aus, machen Sie den Fehler schriftlich geltend: konkret, mit Zeitraum, Position und Betrag. Eine E-Mail genügt in der Regel, nachweisbarer ist ein Schreiben mit Zugangsbeleg.

Fehler bei Steuern und Sozialversicherung: Ist zu viel Lohnsteuer einbehalten worden, kann der Arbeitgeber das korrigieren, solange er die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr noch nicht übermittelt hat. Danach holen Sie die zu viel gezahlte Steuer über Ihre Einkommensteuererklärung zurück. Hat der Arbeitgeber zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, darf er Ihren Anteil grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Danach trägt er den Fehler in der Regel selbst – es sei denn, Sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.

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Und wenn der Fehler zu Ihren Gunsten war? Zu viel gezahlten Lohn kann der Arbeitgeber grundsätzlich zurückfordern. Auch für ihn gelten aber vertragliche Ausschlussfristen, und je nach Fall können Sie einwenden, das Geld bereits verbraucht zu haben. Bevor Sie zurückzahlen oder eine Ratenvereinbarung unterschreiben, lohnt sich eine Prüfung.

Gehalt kommt zu spät: Verzug, Zinsen und Schadensersatz

Zahlt der Arbeitgeber nicht pünktlich, gerät er automatisch in Verzug. Eine Mahnung ist nicht nötig, weil der Zahltag nach dem Kalender feststeht (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Liquiditätsprobleme entlasten ihn nicht: Für seine Zahlungsfähigkeit muss der Arbeitgeber immer einstehen.

Verzugszinsen: Ab dem Tag nach Fälligkeit schuldet der Arbeitgeber Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent (Deutsche Bundesbank), die Verzugszinsen betragen damit derzeit 6,52 Prozent pro Jahr. Berechnet werden sie auf den Bruttolohn, nicht nur auf den Auszahlungsbetrag.

Schadensersatz: Bei einer kurzen Verspätung sind die Zinsen überschaubar. Wichtiger ist oft der konkrete Schaden, den Sie durch die verspätete Zahlung erleiden: Rücklastschriftgebühren, Dispozinsen, Mahngebühren des Vermieters oder Zinsen für einen Überbrückungskredit. Diese Kosten muss der Arbeitgeber nach §§ 280, 286 BGB ersetzen. Heben Sie dafür alle Belege auf.

Keine 40-Euro-Pauschale: Im Geschäftsverkehr kann ein Gläubiger bei Zahlungsverzug pauschal 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Für Lohnrückstände gilt das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18). Wer im Internet anderes liest, stößt auf veraltete Informationen.

Wichtig: Verzugszinsen und Schadensersatz kommen zum Lohn hinzu. Ihr eigentlicher Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen, auch wenn der Arbeitgeber in Raten oder verspätet zahlt.

Wenn der Lohn ausbleibt: Arbeit zurückhalten, kündigen, Insolvenzgeld

Bleibt das Gehalt nicht nur ein paar Tage, sondern dauerhaft aus, haben Sie stärkere Mittel. Sie sind wirksam, aber auch riskant – deshalb sollten Sie sie nur mit Bedacht einsetzen.

Zurückbehaltungsrecht: Ist der Arbeitgeber mit einem nicht unerheblichen Lohnbetrag im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten (§ 273 BGB). Sie bleiben dann der Arbeit fern, behalten aber Ihren Anspruch auf Vergütung, weil der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät (§ 615 BGB). Voraussetzung ist, dass Sie dem Arbeitgeber vorher klar mitteilen, dass und warum Sie die Arbeit zurückhalten. Ein geringfügiger Restbetrag oder eine Verspätung um wenige Tage genügen nicht. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gilt Ihr Fernbleiben als Arbeitsverweigerung – mit dem Risiko von Abmahnung und Kündigung. Lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt beraten.

Fristlose Kündigung durch Sie: Zahlt der Arbeitgeber über längere Zeit oder in erheblichem Umfang nicht, können Sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen (§ 626 BGB). In der Regel müssen Sie ihn vorher abmahnen und ihm eine letzte Frist setzen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden und schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB) – eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht. Hat der Arbeitgeber die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst, schuldet er Ihnen unter Umständen Schadensersatz, etwa den Verdienst bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist (§ 628 Abs. 2 BGB). Klären Sie vorab, ob beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit droht. Ein erheblicher, gut dokumentierter Lohnrückstand kann ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung sein.

Insolvenzgeld: Kommen Gehälter regelmäßig zu spät oder nur in Raten, ist das oft ein Warnsignal für finanzielle Probleme des Arbeitgebers. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Es ersetzt Ihr Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis – ältere Rückstände sind nicht abgedeckt. Den Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Arbeiten Sie deshalb nicht monatelang ohne Bezahlung weiter in der Hoffnung, dass sich alles von selbst regelt.

Fristen: Warum Sie nicht lange warten sollten

Der häufigste Grund, warum Arbeitnehmer berechtigtes Geld verlieren, sind versäumte Fristen. Viele warten aus Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis ab – und stellen später fest, dass der Anspruch verfallen ist.

Ausschlussfristen: Zahlreiche Arbeitsverträge und fast alle Tarifverträge enthalten Ausschluss- oder Verfallfristen. Danach erlöschen Ansprüche, wenn Sie sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend machen – häufig drei Monate ab Fälligkeit. Oft sind die Klauseln zweistufig: Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert er nicht, müssen Sie innerhalb einer weiteren Frist Klage erheben. Prüfen Sie deshalb sofort Ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell geltenden Tarifvertrag.

Nicht jede Klausel hält einer Prüfung stand. In vorformulierten Arbeitsverträgen muss die Frist mindestens drei Monate betragen. Für Verträge ab dem 1. Oktober 2016 darf für die Geltendmachung keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Und eine Klausel in einem nach 2014 geschlossenen Vertrag, die den Mindestlohn nicht ausnimmt, ist nach dem Bundesarbeitsgericht insgesamt unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn selbst kann ohnehin nicht durch Ausschlussfristen verfallen (§ 3 MiLoG).

Verjährung: Greift keine wirksame Ausschlussfrist, verjähren Lohnansprüche nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Offene Ansprüche aus dem Jahr 2023 verjähren also mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Dokumentation: Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten selbst und bewahren Sie Abrechnungen, Kontoauszüge, Dienstpläne und die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber auf. Im Streitfall müssen Sie Ihre Ansprüche belegen können – und eine lückenlose Dokumentation ist dafür die beste Grundlage.

So gehen Sie vor – und wann sich der Weg zum Anwalt lohnt

Mit einem strukturierten Vorgehen setzen Sie Ihre Ansprüche durch, ohne das Arbeitsverhältnis unnötig zu belasten:

  1. Abrechnung prüfen: Benennen Sie den Fehler oder Rückstand konkret – Zeitraum, Position, Betrag.
  2. Intern ansprechen: Wenden Sie sich an die Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung. Gibt es einen Betriebsrat, beziehen Sie ihn ein.
  3. Schriftlich geltend machen: Fordern Sie Korrektur oder Zahlung in Textform und setzen Sie eine Frist, zum Beispiel zwei Wochen. Sorgen Sie für einen Zugangsnachweis.
  4. Fristen notieren: Prüfen Sie Ausschlussfristen in Vertrag und Tarifvertrag und tragen Sie sich die Termine ein.
  5. Rechtlich durchsetzen: Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, holen Sie anwaltlichen Rat ein und erheben Sie gegebenenfalls Klage.

Klage vor dem Arbeitsgericht: Für Arbeitnehmer aus Nürnberg, Fürth und Erlangen ist in der Regel das Arbeitsgericht Nürnberg zuständig. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jedes Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung, in der sich viele Lohnstreitigkeiten schnell durch einen Vergleich erledigen. Neben der Zahlung können Sie auch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung einklagen.

Was kostet das? In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das gilt auch für die außergerichtliche Vertretung. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, fallen keine Gerichtskosten an.

Fazit: Falsche Abrechnungen und verspätete Zahlungen müssen Sie nicht hinnehmen. Sie haben Anspruch auf eine korrekte, nachvollziehbare Abrechnung und auf pünktliche Zahlung – bei Verzug zusätzlich auf Zinsen und Ersatz Ihres Schadens. Entscheidend ist, schnell und schriftlich zu handeln, bevor Ausschlussfristen ablaufen.

Sie haben Ärger mit Ihrer Lohnabrechnung oder Ihr Gehalt bleibt aus? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung. Ich prüfe Ihre Abrechnungen und die Fristen in Ihrem Vertrag und setze Ihre Ansprüche durch – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Vereinbaren Sie gern einen Termin.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, Kanzlei SALLECK + PARTNER in Erlangen. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu allen Themen des Arbeitsrechts.

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