
Ein Schreiben vom Insolvenzverwalter liegt in der Personalabteilung: Über das Vermögen eines Mitarbeiters ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Viele Arbeitgeber reagieren darauf verunsichert. Muss ich jetzt etwas tun? Kann ich dem Mitarbeiter noch vertrauen? Und wer bekommt künftig welchen Teil des Gehalts?
Die gute Nachricht vorweg: Am Arbeitsverhältnis selbst ändert die Privatinsolvenz fast nichts. Sie verändert aber die Lohnabrechnung, verschiebt Zuständigkeiten und birgt ein echtes Haftungsrisiko, wenn das Gehalt einfach weiter wie bisher überwiesen wird. Wer die Spielregeln kennt, erledigt das Thema mit überschaubarem Aufwand. Oft ist das Verfahren für den Betrieb sogar eine Entlastung, weil es lästige Einzelpfändungen beendet.
Im Folgenden erläutere ich, worauf Sie als Arbeitgeber vom ersten Tag des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung achten müssen.
Das Arbeitsverhältnis läuft weiter – mit einem zusätzlichen Beteiligten
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet das Arbeitsverhältnis nicht und ändert auch seinen Inhalt nicht. Arbeitszeit, Aufgaben, Urlaub und Vergütungshöhe bleiben, wie sie sind. Ihr Mitarbeiter schuldet weiter seine Arbeitsleistung, Sie schulden weiter das vereinbarte Gehalt.
Neu ist ein dritter Beteiligter. Mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltung der Insolvenzmasse übergeht (§ 80 InsO). Zur Masse gehört auch der pfändbare Teil des laufenden Gehalts, und zwar einschließlich dessen, was der Arbeitnehmer während des Verfahrens neu verdient (§§ 35, 36 InsO).
Wird das Verfahren vor Ablauf der Abtretungsfrist aufgehoben, tritt in der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Treuhänder an die Stelle des Verwalters. Ihm hat der Arbeitnehmer schon mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung die pfändbaren Bezüge für drei Jahre ab Eröffnung abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Ein arbeitsvertragliches Abtretungsverbot ändert daran nichts, denn es ist insoweit unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO).
Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Aufteilung. In allen Fragen des Arbeitsverhältnisses bleibt Ihr Mitarbeiter Ihr Ansprechpartner: Er erhält Weisungen, Abmahnungen und gegebenenfalls Kündigungen, er unterschreibt Vertragsänderungen und führt einen etwaigen Kündigungsschutzprozess selbst. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis weder kündigen noch umgestalten. Er ist ausschließlich für den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zuständig.
Von dem Verfahren erfahren Sie meist durch ein Schreiben des Insolvenzverwalters, der Lohnabrechnungen anfordert und die Abführung des pfändbaren Betrags verlangt. Die Eröffnung wird außerdem auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hat für Sie handfeste Folgen, auf die ich weiter unten eingehe.
Die Lohnabrechnung: Wer bekommt welchen Teil des Gehalts?
Ab dem Tag der Eröffnung teilen Sie das Nettogehalt in zwei Teile. Den unpfändbaren Betrag zahlen Sie wie gewohnt an Ihren Mitarbeiter. Den pfändbaren Betrag überweisen Sie an den Insolvenzverwalter oder, in der Wohlverhaltensphase, an den Treuhänder.
Wie viel pfändbar ist, bestimmen die bekannten Regeln der Lohnpfändung (§ 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 850 ff. ZPO). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen im Sinne von § 850e ZPO: Bruttolohn abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und unpfändbare Bezüge. Den pfändbaren Betrag lesen Sie anschließend aus der amtlichen Pfändungstabelle ab.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt danach 1.587,40 Euro im Monat; bis Ende Juni lag er bei 1.555,00 Euro. Für die erste Person, der Ihr Mitarbeiter Unterhalt leistet, kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 Euro. Der Teil des Nettoeinkommens oberhalb von 4.866,30 Euro ist voll pfändbar. Die Beträge ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli, Ihre Lohnsoftware muss also stets mit der aktuellen Tabelle rechnen.
Unterhaltspflichten zählen nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Unterhalt leistet. In der Praxis stützen Sie sich auf seine Angaben und die Lohnsteuerabzugsmerkmale; Zweifel klären Sie mit dem Verwalter. Hat ein Angehöriger eigenes Einkommen, kann das Insolvenzgericht auf Antrag anordnen, dass er ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer einen höheren Freibetrag beantragen, etwa wegen besonderer Bedürfnisse (§ 36 Abs. 4 InsO, § 850f ZPO). Solche Beschlüsse setzen Sie ab Zustellung um.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zusatzleistungen. Mehrarbeitsvergütung ist zur Hälfte unpfändbar, ein übliches Urlaubsgeld ganz (§ 850a Nr. 1 und 2 ZPO). Weihnachtsgeld bleibt bis zur Hälfte des auf volle zehn Euro aufgerundeten Grundfreibetrags unpfändbar, derzeit also bis 795 Euro (§ 850a Nr. 4 ZPO). Einmalige Zahlungen wie eine Abfindung gehören während des Verfahrens grundsätzlich zur Masse; der Arbeitnehmer kann aber Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen. Zahlen Sie eine Abfindung deshalb nie ohne Abstimmung mit dem Verwalter aus.
Lohnpfändungen, Abtretungen und das Risiko der Doppelzahlung
Für viele Personalabteilungen bringt die Insolvenz eines Mitarbeiters Erleichterung. Vorher lagen oft mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der Akte, jeder mit eigener Rangfolge und eigenen Überweisungen. Mit der Eröffnung räumt das Verfahren hier auf.
Einzelne Insolvenzgläubiger dürfen während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken, auch nicht in künftige Bezüge (§ 89 InsO). Bestehende Pfändungen und Vorausabtretungen, etwa zugunsten einer Bank, erfassen die nach der Eröffnung entstehenden Gehaltsansprüche nicht mehr (§ 91 Abs. 1 InsO). Die frühere Sonderregel, nach der Lohnabtretungen noch bis zu zwei Jahre weiterliefen, hat der Gesetzgeber 2014 gestrichen. Hat ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gepfändet, wird diese Sicherung sogar rückwirkend unwirksam (§ 88 InsO).
Statt an mehrere Gläubiger überweisen Sie den pfändbaren Betrag künftig nur noch an eine Stelle. Stellen Sie die Zahlungen an bisherige Pfändungsgläubiger und Abtretungsempfänger ein, sobald Sie von der Eröffnung wissen, und informieren Sie diese kurz. In Zweifelsfällen klären Sie mit dem Verwalter, welche Pfändung noch zu beachten ist.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Unterhaltsgläubiger, typischerweise Kinder oder frühere Ehepartner. Sie dürfen auch während des Verfahrens in den sogenannten Vorrechtsbereich vollstrecken (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Gemeint ist der Teil des Einkommens, der nach der allgemeinen Tabelle unpfändbar ist, bei Unterhaltsforderungen aber herangezogen werden darf (§ 850d ZPO). Dann bedienen Sie zwei Empfänger: den Verwalter mit dem Tabellenbetrag und den Unterhaltsgläubiger aus dem Vorrechtsbereich.
Das größte Risiko liegt in den ersten Abrechnungen nach der Eröffnung. Zahlen Sie das volle Gehalt an den Arbeitnehmer aus, werden Sie gegenüber der Masse nur frei, wenn Sie die Eröffnung nicht kannten (§ 82 InsO). Bis zur öffentlichen Bekanntmachung wird Ihre Unkenntnis vermutet. Danach müssen Sie selbst beweisen, dass Sie nichts wussten. Gelingt das nicht, zahlen Sie den pfändbaren Betrag ein zweites Mal an den Verwalter und müssen ihn sich vom Mitarbeiter zurückholen. Reagieren Sie auf das erste Schreiben des Verwalters deshalb noch im laufenden Abrechnungsmonat.
Eigene Forderungen gegen den Mitarbeiter: Darlehen, Vorschüsse, Schadensersatz
Hat Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter ein Darlehen gewährt, wird der offene Betrag mit der Eröffnung zu einer gewöhnlichen Insolvenzforderung. Die vereinbarten Raten dürfen Sie nicht mehr einfach vom Gehalt einbehalten. Auch eine Aufrechnung gegen künftige Gehaltsansprüche scheidet aus, weil Sie diese erst nach der Eröffnung der Masse schulden (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Ihr Weg ist die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO). Am Ende erhalten Sie eine Quote, die in Verbraucherverfahren meist gering ausfällt; eine im Evaluationsbericht der Bundesregierung von 2024 wiedergegebene Stellungnahme beziffert sie auf rund 1,8 Prozent. Anmelden sollten Sie trotzdem. Mit der Restschuldbefreiung wird Ihre Forderung nämlich auch dann undurchsetzbar, wenn Sie sie nie angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).
Bei Gehaltsvorschüssen kommt es auf die konkrete Gestaltung an. Ob ein vor der Eröffnung gezahlter Vorschuss noch mit späteren Lohnzahlungen verrechnet werden darf, sollten Sie vor dem nächsten Abrechnungslauf prüfen lassen.
Besonders wichtig ist ein Detail bei Schadensersatzforderungen. Hat der Mitarbeiter Ihnen vorsätzlich geschadet, etwa durch Unterschlagung aus der Kasse oder Diebstahl von Waren, bleibt Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO). Voraussetzung ist, dass Sie bei der Anmeldung ausdrücklich angeben, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, und die Tatsachen dazu darlegen (§ 174 Abs. 2 InsO). Widerspricht der Mitarbeiter dieser Einordnung, müssen Sie sie gerichtlich feststellen lassen. Wer den Hinweis versäumt und nicht rechtzeitig nachholt, verliert die Forderung mit der Restschuldbefreiung.
Forderungen, die erst nach der Eröffnung entstehen, nimmt die Restschuldbefreiung nicht mit. Durchsetzen lassen sie sich während des Verfahrens aber kaum, weil auch neue Gläubiger nicht in künftige Bezüge vollstrecken dürfen (§ 89 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Ist die Privatinsolvenz ein Kündigungsgrund?
Für sich genommen nicht. Die Verschuldung ist Privatsache des Mitarbeiters und berührt seine Arbeitsleistung zunächst nicht. Wer im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes allein wegen der Insolvenz kündigt, wird vor dem Arbeitsgericht in aller Regel scheitern.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon für zahlreiche Lohnpfändungen entschieden, dass sie eine ordentliche Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation führen (BAG, Urteil vom 4. November 1981 – 7 AZR 264/79). Im Insolvenzverfahren trägt dieses Argument noch weniger. An die Stelle vieler Pfändungen tritt ein einziger Zahlungsempfänger, der Aufwand sinkt also eher.
Eine genauere Prüfung verdienen Vertrauenspositionen mit Zugriff auf Geld oder Waren, etwa in Buchhaltung, Kasse oder Einkauf. Auch hier genügt die Insolvenz allein nicht. Eine personenbedingte Kündigung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung Ihrer Vermögensinteressen voraus, und mildere Mittel haben Vorrang: ein Vier-Augen-Prinzip, geänderte Zeichnungsbefugnisse oder eine Umsetzung. Strengere Maßstäbe können gelten, wenn die Tätigkeit kraft Gesetzes eine besondere Zuverlässigkeit voraussetzt.
Eine allgemeine Pflicht, Sie über die Insolvenz zu informieren, hat der Mitarbeiter nicht. Auch im Bewerbungsgespräch dürfen Sie nach den Vermögensverhältnissen nur fragen, wenn die Stelle eine solche Vertrauensposition ist. Nur dann kann eine wahrheitswidrige Antwort zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen (§ 123 BGB). Eine unzulässige Frage darf der Bewerber dagegen folgenlos falsch beantworten.
Praxistipps und Fazit
Den Mehraufwand in der Lohnbuchhaltung tragen Sie selbst. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber die Kosten der Bearbeitung von Lohnpfändungen nicht vom Arbeitnehmer erstattet verlangen können, auch nicht über eine Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05). Für die Abwicklung im Insolvenzverfahren dürfte nichts anderes gelten.
Behandeln Sie die Insolvenz außerdem vertraulich. Die Information gehört in die Lohnbuchhaltung und allenfalls zur Personalleitung, nicht zur Führungskraft, solange diese sie für ihre Aufgaben nicht braucht. In ein Arbeitszeugnis gehört sie ohnehin nicht.
Auch das Ende des Verfahrens verdient Aufmerksamkeit. Stellen Sie die Abführung erst ein, wenn Verwalter oder Treuhänder Ihnen das Ende mitteilen oder der Beschluss über die Restschuldbefreiung vorliegt. Ab dann zahlen Sie das volle Gehalt wieder an den Mitarbeiter aus. Wird die Restschuldbefreiung versagt, können Gläubiger erneut pfänden.
Die Privatinsolvenz eines Mitarbeiters ist kein Grund zur Sorge, wohl aber zur Sorgfalt. Arbeitsrechtlich bleibt fast alles beim Alten, in der Abrechnung ändert sich einiges. Wer nach dem ersten Schreiben des Verwalters die Abrechnung sofort umstellt, alte Pfändungen stoppt und eigene Forderungen richtig anmeldet, hat das Thema im Griff. Nicht selten gewinnt der Betrieb sogar einen Mitarbeiter, der nach drei Jahren schuldenfrei und spürbar entlastet ist.
Sie haben Post vom Insolvenzverwalter erhalten oder sind unsicher, wie Sie eine Abfindung, ein Darlehen oder eine Kündigung im laufenden Verfahren behandeln sollen? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitgeber in Erlangen, Nürnberg und Umgebung. Sprechen Sie mich gern an.
