Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

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Kann mein Arbeitgeber Videos der Überwachungskamera im Gerichtsprozess verwenden?

Die Szene ist schnell erzählt: Ein Arbeitgeber wertet die Aufnahmen seiner Überwachungskamera aus, entdeckt einen Mitarbeiter, der Ware einsteckt, Geld aus der Kasse nimmt oder das Werksgelände lange vor Schichtende verlässt – und spricht die fristlose Kündigung aus. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht legt er das Video als Beweis vor. Der Arbeitnehmer hält dagegen: Die Kamera sei unzulässig gewesen, der Betriebsrat sei nie gefragt worden, die Aufnahmen hätten längst gelöscht sein müssen.

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In meiner Beratungspraxis im Großraum Nürnberg begegnet mir diese Konstellation regelmäßig – auf beiden Seiten. Arbeitnehmer fragen, ob sie sich gegen „heimlich gefilmte“ Vorwürfe wehren können. Arbeitgeber wollen wissen, ob ihre Kamera vor Gericht überhaupt etwas nützt. Die kurze Antwort lautet: Ja, Videoaufnahmen sind im Arbeitsgerichtsprozess häufig verwertbar – aber nicht immer. Entscheidend sind die Art der Überwachung, der Anlass und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenzen liegen und was Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber konkret beachten sollten.

Der Ausgangspunkt: Kein automatisches Beweisverwertungsverbot

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ein Video, das unter Verstoß gegen den Datenschutz entstanden ist, vor Gericht automatisch „nicht zählt“. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Die Zivilprozessordnung, die über das Arbeitsgerichtsgesetz auch im Kündigungsschutzverfahren gilt, kennt kein allgemeines Verbot, rechtswidrig erlangte Beweismittel zu verwerten. Das deutsche Prozessrecht folgt vielmehr dem Grundsatz, dass das Gericht den wahren Sachverhalt aufklären soll und dafür grundsätzlich alle angebotenen Beweise berücksichtigen muss.

Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Der Grund dafür liegt im Verfassungsrecht: Auch das Arbeitsgericht ist als staatliche Stelle an die Grundrechte gebunden. Wenn bereits die Verwertung einer Aufnahme im Prozess das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers – insbesondere das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – verletzen würde, darf das Gericht sie nicht heranziehen. Ob das der Fall ist, ermitteln die Gerichte in einer Abwägung: Auf der einen Seite stehen das Interesse des Arbeitgebers an einer funktionierenden Rechtspflege und an der Aufklärung des Vorwurfs, auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Erhebung der Daten und ihrer Verwertung im Prozess. Dass eine Kamera datenschutzrechtlich nicht in jeder Hinsicht einwandfrei betrieben wurde, führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch die Verwertung der Aufnahmen unzulässig ist. Ein Verwertungsverbot setzt eine eigenständige, im Prozess fortwirkende Grundrechtsverletzung voraus.

Offene Videoüberwachung: Die Grundsatzentscheidung des BAG von 2023

Welches Gewicht die Rechtsprechung dem Aufklärungsinteresse beimisst, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2023 (Az. 2 AZR 296/22). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer einer Gießerei, dem der Arbeitgeber vorwarf, eine Mehrarbeitsschicht zwar abgerechnet, aber gar nicht geleistet zu haben. Die Aufzeichnung einer offen angebrachten, durch ein Hinweisschild gekennzeichneten Kamera am Werkstor sollte belegen, dass er das Gelände bereits vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Vorinstanz hatte die Aufnahmen noch für unverwertbar gehalten – unter anderem, weil sie über ein Jahr gespeichert worden waren und eine Betriebsvereinbarung die Auswertung zu Kontrollzwecken ausschloss.

Das BAG sah das anders und stellte mehrere Grundsätze auf, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind:

  • Vorsätzliches Fehlverhalten verdient wenig Schutz. Wer offen gefilmt wird und dabei vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt, kann sich nur sehr eingeschränkt auf sein Persönlichkeitsrecht berufen. Die Verwertung der Aufnahmen ist in solchen Fällen regelmäßig zulässig – selbst wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des Datenschutzrechts entsprach.
  • Die Speicherdauer allein schadet nicht. Dass der Arbeitgeber die Aufnahmen nicht unverzüglich ausgewertet oder länger als datenschutzrechtlich vorgesehen aufbewahrt hat, führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. In diese Richtung hatte das BAG bereits 2018 (Az. 2 AZR 133/18) entschieden: Dort war die Auswertung von Aufnahmen eines Tabak- und Zeitschriftenladens auch noch nach mehreren Monaten zulässig.
  • Betriebsvereinbarungen schaffen kein prozessuales Verwertungsverbot. Arbeitgeber und Betriebsrat können zwar regeln, wie eine Kamera betrieben wird. Sie können aber nicht mit Wirkung für das Gericht festlegen, dass Aufnahmen in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwendet werden dürfen.

Das Gericht hat zugleich angedeutet, wo die Grenze verläuft: Bei einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung – etwa einer heimlichen Überwachung in besonders geschützten Bereichen – kann eine Verwertung weiterhin ausscheiden. Die Entscheidung ist also kein Freibrief, sondern eine deutliche Verschiebung zugunsten der Verwertbarkeit bei offener Überwachung und vorsätzlichen Pflichtverletzungen.

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Verdeckte Überwachung: Nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Deutlich strenger sind die Maßstäbe, wenn der Arbeitgeber heimlich filmt – etwa mit einer versteckten Kamera im Lager oder an der Kasse. Eine verdeckte Videoüberwachung greift erheblich tiefer in das Persönlichkeitsrecht ein, weil sich die Beschäftigten auf die Beobachtung nicht einstellen können und auch Unbeteiligte erfasst werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Az. 2 AZR 153/11, und vom 22. September 2016, Az. 2 AZR 848/15) ist eine heimliche Videoüberwachung nur zulässig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es besteht der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers.
  2. Der Verdacht richtet sich gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Beschäftigten – nicht gegen die gesamte Belegschaft „ins Blaue hinein“.
  3. Weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung, etwa Inventuren, Taschenkontrollen oder offene Kameras, sind ausgeschöpft oder bieten keine Aussicht auf Erfolg.
  4. Die verdeckte Überwachung ist damit praktisch das einzig verbleibende Mittel und insgesamt nicht unverhältnismäßig.

Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Anhaltspunkte für seinen Verdacht dokumentieren. Diese Anforderung findet sich auch im Gesetz: § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Fehlt ein solcher konkreter Anlass, droht ein Verwertungsverbot. Das hat das BAG etwa für eine anlasslose, heimliche Überwachung per Keylogger entschieden (Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16); die dort entwickelten Maßstäbe übertragen die Gerichte auf heimliche Videoaufnahmen.

Absolut tabu sind Aufnahmen in Bereichen, die der privaten Lebensgestaltung vorbehalten sind: Toiletten, Umkleide-, Wasch- und Schlafräume. Wer hier filmt, riskiert nicht nur ein Verwertungsverbot, sondern unter Umständen auch eine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Gleiches gilt für Tonaufnahmen: Das heimliche Mitschneiden des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Kameras mit aktivierter Audiofunktion sind daher im Betrieb grundsätzlich ein Fehler.

Datenschutz und Betriebsrat: Was Arbeitgeber beim Betrieb der Kamera beachten müssen

Auch wenn Datenschutzverstöße nicht automatisch zur Unverwertbarkeit führen, sollten Arbeitgeber die Spielregeln kennen – denn sie entscheiden in der Abwägung mit darüber, ob ein Video vor Gericht trägt, und sie haben eigenständige Folgen wie Bußgelder oder Schadensersatzansprüche.

Rechtsgrundlage. Lange Zeit wurde die Videoüberwachung von Beschäftigten auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG gestützt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. März 2023, C-34/21) und dem nachfolgenden Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (Az. 8 AZR 209/21) ist diese Vorschrift jedoch nicht mehr anzuwenden. Maßgeblich ist heute unmittelbar die DSGVO, in der Praxis vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, etwa an Diebstahlschutz oder der Sicherheit von Anlagen). Ein eigenes Beschäftigtendatengesetz wird seit dem Referentenentwurf vom Oktober 2024 diskutiert, ist aber bislang nicht in Kraft. Arbeitgeber müssen also weiterhin mit einer Interessenabwägung im Einzelfall arbeiten.

Zweck und Verhältnismäßigkeit. Die Kamera muss einem legitimen, vorher festgelegten Zweck dienen und darf nicht weiter reichen als nötig. Eine Kamera am Lagereingang zum Schutz vor Diebstahl ist etwas anderes als eine Dauerüberwachung des Arbeitsplatzes, die jede Bewegung eines Mitarbeiters erfasst. Letztere ist in aller Regel unzulässig, weil sie einen erheblichen Überwachungsdruck erzeugt.

Transparenz. Bei offener Überwachung müssen Beschäftigte (und gegebenenfalls Kunden) informiert werden – üblicherweise durch gut sichtbare Hinweisschilder sowie eine ausführlichere Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO. Gerade die Kennzeichnung war im BAG-Fall von 2023 ein wichtiger Punkt: Wer weiß, dass er gefilmt wird, kann sich schwerer auf eine unerwartete Persönlichkeitsverletzung berufen.

Speicherdauer. Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Aufsichtsbehörden halten bei anlassloser Überwachung häufig nur wenige Tage für angemessen. Auch wenn eine längere Speicherung nach der BAG-Rechtsprechung nicht per se zur Unverwertbarkeit führt, ist sie ein datenschutzrechtliches Risiko.

Mitbestimmung des Betriebsrats. Videokameras sind technische Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ihre Einführung und Anwendung unterliegt daher dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wird der Betriebsrat übergangen, kann er die Unterlassung verlangen. Ein Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess folgt daraus allein aber nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Hat der Betriebsrat der konkreten Verwendung zugestimmt, spricht das zusätzlich für die Verwertbarkeit.

Was Arbeitnehmer tun können, wenn sie mit Videoaufnahmen konfrontiert werden

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, die auf Kameraaufnahmen gestützt wird, sollten Sie in erster Linie eines im Blick behalten: die Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, kann sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel nicht mehr berufen – ganz gleich, wie fragwürdig die Videoüberwachung war.

Im Prozess selbst lohnt sich ein genauer Blick auf folgende Punkte:

  • War die Überwachung offen oder verdeckt? Bei heimlichen Aufnahmen muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein konkreter, dokumentierter Verdacht bestand und mildere Mittel nicht in Betracht kamen. Gelingt ihm das nicht, ist ein Verwertungsverbot gut begründbar.
  • Was zeigt das Video wirklich? Aufnahmen sind oft weniger eindeutig, als der Arbeitgeber meint. Ist die Person sicher identifizierbar? Lässt die Bildqualität den behaupteten Vorgang überhaupt erkennen? Gibt es eine harmlose Erklärung? Ein Video beweist nur das, was es zeigt – nicht das, was der Arbeitgeber hineininterpretiert.
  • Wurden besonders geschützte Bereiche erfasst? Aufnahmen aus Umkleiden, Sanitär- oder Pausenräumen sind regelmäßig unverwertbar.
  • Welche Kündigungsfristen und formellen Anforderungen gelten? Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen handeln (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei einer Verdachtskündigung muss er den Arbeitnehmer vorher anhören. Auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist zu prüfen.

Unabhängig vom Kündigungsschutzprozess haben Beschäftigte datenschutzrechtliche Rechte: Sie können nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen, welche Aufnahmen über sie gespeichert sind, und unter Umständen Löschung sowie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde – in Bayern für nicht-öffentliche Stellen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach – zu beschweren. Diese Ansprüche können im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ein relevantes Druckmittel sein.

Ein praktischer Hinweis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das Video sowieso nicht verwendet werden darf“. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist die Verwertung bei offener Überwachung der Regelfall. Die Verteidigung sollte sich deshalb nicht allein auf ein Verwertungsverbot stützen, sondern auch inhaltlich am Vorwurf und an den formellen Voraussetzungen der Kündigung ansetzen.

Praxistipps für Arbeitgeber: So bleiben Videoaufnahmen gerichtsfest

Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Wer eine Kamera installiert, sollte dies von Anfang an so tun, dass die Aufnahmen im Ernstfall Bestand haben – und dass keine Bußgelder oder Schadensersatzforderungen drohen. Aus meiner Erfahrung bewähren sich folgende Schritte:

  1. Zweck festlegen und dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, wozu die Kamera dient (z. B. Schutz vor Diebstahl, Sicherheit der Anlage) und warum mildere Mittel nicht genügen. Prüfen Sie, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist.
  2. Offen überwachen, gut sichtbar kennzeichnen. Offene Überwachung ist rechtlich deutlich besser abgesichert als verdeckte. Bringen Sie Hinweisschilder an den Zugängen an und stellen Sie eine vollständige Datenschutzinformation bereit.
  3. Betriebsrat frühzeitig einbinden. Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung über Einsatz, Speicherdauer und Auswertung. Achten Sie darauf, die Auswertung bei konkretem Verdacht einer Pflichtverletzung nicht vollständig auszuschließen.
  4. Sensible Bereiche aussparen und keinen Ton aufzeichnen. Kein Kamerablick in Pausen-, Sanitär- oder Umkleideräume; Audiofunktionen deaktivieren.
  5. Speicherfristen und Zugriffe regeln. Legen Sie fest, wer die Aufnahmen sichten darf und wann sie gelöscht werden. Bei einem konkreten Vorfall sichern Sie die relevante Sequenz gezielt und dokumentieren den Anlass.
  6. Verdeckte Überwachung nur als letztes Mittel. Dokumentieren Sie vor jeder heimlichen Maßnahme die konkreten Verdachtsmomente, den betroffenen Personenkreis und die zuvor ergriffenen Aufklärungsversuche. Holen Sie im Zweifel vorher anwaltlichen Rat ein.
  7. Nach der Auswertung zügig handeln. Die Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung läuft ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Bei einer Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Pflicht.

Fazit: Videoaufnahmen sind oft verwertbar – die Details entscheiden

Kann der Arbeitgeber Videos der Überwachungskamera im Gerichtsprozess verwenden? In vielen Fällen ja. Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2023 gilt: Aufnahmen aus einer offenen, gekennzeichneten Videoüberwachung dürfen regelmäßig verwertet werden, wenn sie ein vorsätzliches Fehlverhalten belegen – und zwar auch dann, wenn beim Betrieb der Kamera nicht alles datenschutzrechtlich korrekt lief. Anders sieht es bei heimlicher Überwachung ohne konkreten, dokumentierten Verdacht und bei Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Bereich aus. Hier bestehen gute Chancen auf ein Beweisverwertungsverbot.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine auf Videoaufnahmen gestützte Kündigung ist kein Selbstläufer für den Arbeitgeber, aber auch nicht automatisch angreifbar. Es kommt auf eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls an – und auf die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist. Für Arbeitgeber bedeutet es: Eine rechtssauber aufgesetzte, transparente Videoüberwachung mit Beteiligung des Betriebsrats ist die beste Grundlage dafür, dass Aufnahmen im Ernstfall vor Gericht Bestand haben.

Sie haben eine Kündigung erhalten, die auf Kameraaufnahmen gestützt wird, oder planen eine Videoüberwachung in Ihrem Betrieb? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht im Großraum Nürnberg berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf – je früher, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg, Kanzlei SALLECK + PARTNER in Erlangen. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu allen Themen des Arbeitsrechts.

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