
Die Kündigung liegt auf dem Tisch, der Lohn bleibt aus oder das Arbeitszeugnis ist eine Zumutung – und plötzlich steht die Frage im Raum: Soll ich vor das Arbeitsgericht ziehen? Viele Arbeitnehmer zögern an dieser Stelle. Sie fürchten hohe Kosten, monatelange Auseinandersetzungen und einen Auftritt vor Gericht, auf den sie sich nicht vorbereitet fühlen.
Die gute Nachricht vorweg: Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist schneller, günstiger und deutlich stärker auf Einigung ausgerichtet als die meisten anderen Gerichtsverfahren. Ein Großteil aller Kündigungsschutzklagen endet nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich – häufig schon nach wenigen Wochen.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen Schritt für Schritt, wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft: von den Fristen, die Sie unbedingt kennen müssen, über den Gütetermin und den Kammertermin bis hin zu Kosten und Rechtsmitteln. So wissen Sie, was auf Sie zukommt – und können Ihre Rechte selbstbewusst wahrnehmen.
Bevor es losgeht: Fristen und Zuständigkeit
Der wichtigste Punkt steht ganz am Anfang – und er entscheidet oft über Erfolg oder Misserfolg: die Frist. Im Arbeitsrecht gibt es einige Fristen, die so kurz sind, dass Arbeitnehmer sie leicht versäumen.
Die Drei-Wochen-Frist bei Kündigungen. Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist – also etwa im Briefkasten lag –, nicht der Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich offensichtlich unwirksam war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG) ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerer Krankheit ohne jede Handlungsmöglichkeit.
Befristete Verträge. Auch wer meint, sein befristeter Arbeitsvertrag sei in Wahrheit unbefristet, hat nur drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Zeit für eine sogenannte Entfristungsklage (§ 17 TzBfG).
Ausschlussfristen bei Geldforderungen. Geht es um ausstehenden Lohn, Überstunden oder Urlaubsabgeltung, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen etwa geltenden Tarifvertrag genau prüfen. Dort finden sich häufig Ausschlussfristen von nur drei Monaten. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht – und gegebenenfalls einklagt –, verliert ihn endgültig, obwohl die gesetzliche Verjährungsfrist eigentlich drei Jahre beträgt.
Welches Gericht ist zuständig? Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. Örtlich können Sie wählen: Klagen können Sie am Sitz des Arbeitgebers oder bei dem Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Wer in Erlangen oder im Landkreis Erlangen-Höchstadt arbeitet, landet in erster Instanz beim Arbeitsgericht Nürnberg; zuständig für Berufungen ist das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Mein Rat: Lassen Sie eine Kündigung oder einen strittigen Anspruch sofort prüfen – nicht erst am Ende der Frist. Je mehr Zeit bleibt, desto besser lässt sich die Klage vorbereiten.
Die Klage einreichen – mit oder ohne Anwalt
Das Verfahren beginnt mit der Klageschrift. Sie muss mindestens enthalten, wer gegen wen klagt, was genau Sie verlangen (den sogenannten Klageantrag) und auf welchen Sachverhalt Sie sich stützen. Bei einer Kündigungsschutzklage lautet der Antrag typischerweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom soundsovielten nicht aufgelöst worden ist. Der Klage sollten Sie wichtige Unterlagen beifügen, insbesondere eine Kopie der Kündigung und des Arbeitsvertrags.
Selbst klagen ist möglich. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Sie können die Klage also selbst schriftlich einreichen oder sie bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben. Die Mitarbeiter dort helfen bei der Formulierung, beraten Sie aber nicht inhaltlich zu Ihren Erfolgsaussichten oder Ihrer Strategie.
Vertretung durch Gewerkschaft oder Anwalt. Gewerkschaftsmitglieder können sich kostenlos durch ihre Gewerkschaft vertreten lassen. Alternativ übernimmt ein Rechtsanwalt die Vertretung. Der Vorteil anwaltlicher Hilfe liegt weniger im Formalen als im Inhaltlichen: Ein erfahrener Arbeitsrechtler erkennt Fehler in der Kündigung, die Laien übersehen – etwa eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung, eine fehlende Sozialauswahl oder einen übersehenen Sonderkündigungsschutz. Er kann zudem einschätzen, welche Abfindung realistisch ist, und weitere Ansprüche wie offenen Lohn, Urlaubsabgeltung oder ein gutes Zeugnis gleich mit in die Verhandlung einbringen. Anwälte reichen Klagen übrigens seit 2022 ausschließlich elektronisch ein; für Arbeitnehmer, die selbst klagen, bleibt der Papierweg weiterhin offen.
Kein Kostenvorschuss. Anders als bei Zivilgerichten müssen Sie beim Arbeitsgericht keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Die Klage wird ohne Vorleistung bearbeitet und dem Arbeitgeber zugestellt. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten beide Seiten die Ladung zum ersten Termin – dem Gütetermin.
Der Gütetermin: Die erste Begegnung im Gerichtssaal
Das Herzstück des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist die Güteverhandlung (§ 54 ArbGG). Bei Kündigungsschutzklagen soll sie nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a ArbGG); in der Praxis vergehen je nach Auslastung des Gerichts meist einige Wochen.
Wie der Termin abläuft. Der Gütetermin findet vor dem oder der Vorsitzenden allein statt, also vor einem Berufsrichter ohne die ehrenamtlichen Richter. Er dauert häufig nur 15 bis 30 Minuten. Der Richter erörtert mit beiden Seiten den Streitstand, gibt oft eine erste – vorläufige – Einschätzung der Rechtslage und lotet aus, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Beweise werden in diesem Termin nicht erhoben, und eine schriftliche Klageerwiderung des Arbeitgebers liegt häufig noch gar nicht vor.
Muss ich persönlich kommen? Das Gericht ordnet oft das persönliche Erscheinen der Parteien an. Dann sollten Sie unbedingt hingehen, auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind. Ihre Anwesenheit ist ohnehin sinnvoll: Wird über einen Vergleich verhandelt, können Sie direkt mitentscheiden. Erscheint eine Partei unentschuldigt gar nicht und ist auch nicht vertreten, droht ein Versäumnisurteil.
Der Vergleich als häufigstes Ergebnis. Ein großer Teil der Verfahren endet bereits hier mit einem Vergleich. Typischer Inhalt bei einer Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Datum, der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, rechnet das Gehalt bis zum Ende ordnungsgemäß ab und erteilt ein gutes Arbeitszeugnis. Als grobe Orientierung für die Abfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel ist aber kein Anspruch – die tatsächliche Höhe hängt vor allem davon ab, wie gut die Chancen stehen, den Prozess zu gewinnen.
Wichtig: Einen Vergleich, den Sie im Termin abschließen, können Sie später in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Bitten Sie im Zweifel um einen Widerrufsvergleich mit einer Bedenkzeit von meist ein bis zwei Wochen. Achten Sie außerdem darauf, wie das Ende des Arbeitsverhältnisses formuliert wird, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Scheitert die Güteverhandlung, setzt das Gericht einen weiteren Termin an und gibt beiden Seiten Fristen für ihre schriftliche Stellungnahme.
Der Kammertermin: Wenn keine Einigung gelingt
Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin – die eigentliche streitige Verhandlung. Bis dahin vergehen je nach Gericht und Fall meist zwei bis sechs Monate.
Die schriftliche Vorbereitung. In der Zwischenzeit tauschen beide Seiten Schriftsätze aus. Der Arbeitgeber muss in der Regel zuerst darlegen, warum seine Kündigung gerechtfertigt ist – bei einer verhaltensbedingten Kündigung etwa, welche Pflichtverletzungen vorliegen und ob zuvor abgemahnt wurde. Anschließend haben Sie Gelegenheit zur Erwiderung. Das Gericht setzt dafür Fristen. Wer sie versäumt, riskiert, dass verspäteter Vortrag nicht mehr berücksichtigt wird. Spätestens in dieser Phase zahlt sich eine sorgfältige anwaltliche Vertretung aus, weil es nun auf genaue rechtliche Argumentation und vollständigen Tatsachenvortrag ankommt.
Wer entscheidet? Im Kammertermin sitzen drei Richter: der Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter, von denen einer aus Arbeitnehmerkreisen und einer aus Arbeitgeberkreisen stammt. Diese Besetzung sorgt dafür, dass praktische Erfahrung aus beiden Lagern in die Entscheidung einfließt.
Ablauf der Verhandlung. Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein. Danach werden die Anträge gestellt und der Fall wird erörtert. Sind Tatsachen streitig, kann das Gericht Beweis erheben, zum Beispiel durch die Vernehmung von Zeugen, die Einsicht in Urkunden oder in Ausnahmefällen durch ein Sachverständigengutachten. Auch im Kammertermin versucht das Gericht häufig noch einmal, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen – und nicht selten gelingt das jetzt, weil das Prozessrisiko für beide Seiten klarer geworden ist.
Das Urteil. Gibt es keine Einigung, entscheidet die Kammer durch Urteil. Es wird entweder am Ende der Sitzung verkündet oder in einem gesonderten Verkündungstermin einige Wochen später. Die schriftliche Begründung wird den Parteien anschließend zugestellt.
Gewinnen Sie einen Kündigungsschutzprozess, besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber muss Ihnen in der Regel auch den Lohn für die Zeit nachzahlen, in der er Sie nicht beschäftigt hat (Annahmeverzugslohn) – abzüglich etwa erhaltenen Arbeitslosengeldes und anderweitigen Verdienstes. Gerade dieses Risiko einer hohen Nachzahlung ist für Arbeitgeber oft der Grund, doch noch einer Abfindung zuzustimmen.
Kosten und Rechtsmittel: Was das Verfahren kostet und wie es weitergeht
Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – und zwar unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt (§ 12a ArbGG). Das klingt zunächst ungünstig, hat aber einen großen Vorteil: Verlieren Sie, müssen Sie nicht auch noch den Anwalt des Arbeitgebers bezahlen. Das Kostenrisiko ist damit überschaubar und gut kalkulierbar.
Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühren sind beim Arbeitsgericht vergleichsweise niedrig. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, fallen sie sogar vollständig weg. Nur bei einem Urteil trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten. Bei Kündigungsschutzklagen richtet sich der Streitwert in der Regel nach dem Bruttoverdienst von drei Monaten, was die Kosten zusätzlich begrenzt.
Wer hilft bei der Finanzierung? Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten – vorausgesetzt, die Wartezeit ist abgelaufen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft. Wer die Kosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten zu Beginn des Mandats offen erläutern.
Berufung zum Landesarbeitsgericht. Wer mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen. Das ist möglich, wenn das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat, wenn der Wert der Beschwer 600 Euro übersteigt oder wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht – also etwa bei jeder Kündigungsschutzklage (§ 64 ArbGG). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Ab der zweiten Instanz herrscht Vertretungszwang: Sie benötigen einen Rechtsanwalt oder eine Vertretung durch Ihre Gewerkschaft. Zudem gilt hier die normale Kostenregel – wer verliert, zahlt auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
Revision zum Bundesarbeitsgericht. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt nur möglich, wenn sie zugelassen wurde – etwa weil eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Für die allermeisten Arbeitnehmer endet der Rechtsstreit deshalb spätestens in der zweiten Instanz, die große Mehrheit sogar schon beim Arbeitsgericht.
Fazit: Gut vorbereitet ins Verfahren
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist für Arbeitnehmer weit weniger bedrohlich, als viele befürchten. Es ist auf schnelle Klärung und gütliche Einigung angelegt, das Kostenrisiko ist begrenzt, und in der ersten Instanz können Sie sich sogar selbst vertreten. Wer seine Rechte kennt und die Fristen einhält, verhandelt mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Frist im Blick behalten: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen. Bei Geldforderungen gelten oft dreimonatige Ausschlussfristen.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und relevante E-Mails sorgfältig auf.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Ausgleichsquittung, bevor Sie Ihre Rechte geprüft haben.
- Gütetermin ernst nehmen: Hier fällt in vielen Fällen bereits die Entscheidung über Abfindung, Beendigungsdatum und Zeugnis.
- Vergleich prüfen: Nutzen Sie bei Unsicherheit die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs und achten Sie auf mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld.
- Finanzierung klären: Prüfen Sie frühzeitig, ob eine Rechtsschutzversicherung, Ihre Gewerkschaft oder Prozesskostenhilfe die Kosten übernimmt.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder streiten mit Ihrem Arbeitgeber über Lohn, Urlaub oder Ihr Zeugnis? Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen prüfe ich Ihren Fall zeitnah, schätze Ihre Erfolgsaussichten realistisch ein und vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht Nürnberg – mit dem Ziel, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
